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Auf den 1.6.2015 wurde die schweizerische Preisbekanntgabeverordnung (PBV) revidiert. Dabei wurde u.a. eine „Button-Regel” nach europäischem Vorbild eingeführt. Wird eine Dienstleistung über das Internet angeboten, so darf diese neu nur noch in Rechnung gestellt werden, wenn eine der folgenden Regelungsvarianten befolgt wird:
1) Der Preis wird gut sichtbar und deutlich lesbar auf der Schaltfläche zur Annahme des Angebots bekannt gegeben; oder 2) der Preis wird in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche zur Annahme des Angebots gut sichtbar und deutlich lesbar angegeben und auf dieser Schaltfläche ist entweder der Hinweis „Zahlungspflichtig bestellen” oder eine entsprechende klare Formulierung gut sichtbar und deutlich lesbar angebracht.
Damit sollen die Kostenpflichtigkeit und der Preis des Angebotes unter anderem dann klar zum Ausdruck gelangen, wenn man durch Werbung auf dem Mobiltelefon auf eine Website verwiesen wird.
Unzulässig sind neu beispielsweise Buttons mit Aufschriften wie „Registrieren”, „Fortfahren” oder „Bestellen”. Zulässig sind „Download für 15 Fr.” (Variante 1), „Kostenpflichtig bestellen” und m.E. auch „Kaufen” (letztere zwei nur unmittelbar neben einer klaren Preisangabe gemäss Variante 2).
Während die EU-Regel für sämtliche Fernabsatzverträge gilt, sind hierzulande nur Angebote für Dienstleistungen betroffen, was Abgrenzungsfragen aufwirft. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO geht davon aus, dass auch Downloads von Software, E-Books, Videos oder Musikdateien unter den Begriff der Dienstleistung fallen. Diese Position ist nachvollziehbar, weil derartige Downloads oft auch kostenlos erhältlich sind, ganz im Gegensatz zum Kauf physischer Waren, bei denen der Kunde regelmässig mit Kosten rechnet.
Auch ist die Aufzählung möglicher Dienstleistungen in Art. 10 Abs. 1 Bst. q PBV schon vom Wortlaut her nicht abschliessend zu verstehen und erfasst sämtliche kostenpflichtigen über Fernmeldedienste erbrachten Dienste. Die beschriebene Regel gilt nur für Angebote an Konsumenten. Sie ist aber insbesondere auch für Dienstleistungsangebote über Mobilseiten oder Mobile Apps sowie über Plattformen wie amazon anwendbar. Websites, die bereits nach EU-Recht gestaltet sind, bedürfen keiner Änderung.
Simon Schlauri (1973) verbindet reiche Erfahrung aus der IT- und Telekom-Industrie und tiefgreifendes technisches Know-how mit einem exzellenten akademischen Hintergrund, insbesondere einer Privatdozentur an der Universität Zürich. Sein Fokus liegt in der Regulierung von Netzwerkindustrien und im IT-Recht, insbesondere in den Bereichen E-Commerce und Zahlungssysteme sowie Vertrags-, Verbraucher-, Wettbewerbs-, Urheber- und Datenschutzrecht. www.ronzani-schlauri.com